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Finanzgerichtsurteile
Az.: 5 K 31/24, Urteil vom 12. November 2025
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Stichwort: Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, EGV 883/2004 Art. 2, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Sonstige Hinweise:
Aktenzeichen des BFH: III R 51/25, Revision vom 16.12.2025
Az.: 5 K 32/24, Urteil vom 12. November 2025
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Stichwort: Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Et-was anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, EGV 883/2004 Art. 2, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Sonstige Hinweise:
Aktenzeichen des BFH: III R 52/25, Revision vom 16.12.2025
Az.: 1 K 134/22, Beschluss vom 16. Februar 2026
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Stichwort: Der Streitwert bei Gewerbesteuermessbescheiden richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 52 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG erfolgt nicht.
§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG