KOMPASS | Ausgabe 1/2026
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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch den Steuerpflichtigen und Dritte

D ie fortschreitende Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens in Gestalt der Übermittlung von Daten auf elektronischem Weg durch Dritte und durch den Steuerpflichtigen selbst bzw. seinen steuerlichen Berater erhöht die Fehleranfälligkeit der Steuerfestsetzung. Sowohl bei der Übermittlung unrichtiger Daten durch Dritte im Sinne des § 93c AO als auch bei Einreichung einer digitalen Steuererklärung mittels ELSTER oder DATEV kann es leicht zu Schreib- und Rechenfehlern, Unrichtigkeit durch falsches Anklicken einer Wahlmöglichkeit, Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt oder bei Abbruch der Internetverbindung einschließlich Fehlern der genutzten Software kommen. Werden diese Fehler in den Steuerbescheid übernommen und auch bei der nachfolgenden Prüfung durch den Steuerpflichtigen oder Steuerberater nicht entdeckt, stellt sich die Frage nach einer Änderungsmöglichkeit der Steuerbescheide nach Eintritt der Bestandskraft.



Datenübermittlung durch Dritte

Mit § 175b AO hat der Gesetzgeber bereits 2016 eine Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte geschaffen. Ein Steuerbescheid ist danach verpflichtend zu korrigieren, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung gänzlich oder teilweise nicht bzw. unzutreffend berücksichtigt wurden. Erfasst werden alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln sind. Wie weitgehend diese Änderungspflicht geht, zeigt eine Entscheidung des BFH vom 27.11.2024 – X R 25/22, DStR 2025, 1638. Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen die von ihnen bezogenen Renteneinkünfte zutreffend in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte sie nicht, weil im Zeitpunkt der Veranlagung noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Übermittlung der Daten durch den Rentenversicherungsträger änderte das Finanzamt nunmehr den bestandskräftigen Steuerbescheid, und zwar nach Auffassung des BFH zu Recht.

Denn § 175b Abs. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde zur Änderung nicht nur, wenn übermittelte Daten „nicht zutreffend berücksichtigt" wurden, das heißt, die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte, sondern auch, wenn übermittelte Daten „nicht berücksichtigt" sind, also sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit keinen Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben.
Dabei ist unerheblich, worauf die unzutreffende (Nicht-)Berücksichtigung durch das Finanzamt zurückzuführen ist. Weder Mitwirkungspflichtverletzungen, Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch ein mechanisches Versehen des Finanzamts oder ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung lassen die Änderungsverpflichtung entfallen. Nicht erforderlich ist zudem, dass die Daten beim Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben, und zwar auch dann, wenn dem Finanzamt die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren. Andererseits ist § 175b Abs. 1 AO selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch übermittelt waren, das Finanzamt sie jedoch nicht ausgewertet hatte. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber der materiell zutreffenden Erfassung der durch Dritte im Sinne des § 93c AO übermittelten Daten absoluten Vorrang gegeben und eine Erfassung nahezu unbeschränkt angeordnet hat. Festzuhalten ist, dass eine nachträgliche Korrektur auch dann zu erfolgen hat, wenn das Finanzamt grob fehlerhaft eine Berücksichtigung unterlassen oder unzutreffend vorgenommen hat. Denn fehlendes Verschulden ist kein Tatbestandsmerkmal des § 175b Abs. 1 AO.

Datenübermittlung durch den Steuerpflichtigen

Anders sieht es indes bei der elektronischen Übermittlung unzutreffender Daten durch den Steuerpflichtigen aus. Bereits bei der Lektüre der einschlägigen Vorschrift des § 173a AO fällt auf, dass der Gesetzestext nicht allgemein eine fehlerhafte Übermittlung erfasst, sondern nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung. Der eng gefasste Anwendungsbereich entspricht im Ausgangspunkt der Regelung des § 129 AO, erfasst jedoch – anders als § 129 AO – nicht die Korrektur aufgrund ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten (BFH-Urteil vom 26.05.2020 – IX R 30/19, DStR 2020, 2247). Ferner ist das bewusste Weglassen eines Eintrags in der Steuererklärung ebenso wie das schlichte Vergessen kein Schreib- oder Rechenfehler (BFH-Urteil vom 26.05.2020 – IX R 30/19, DStR 2020, 2247). Dasselbe gilt für Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, einer falschen Tatsachenwürdigung, Denkfehlern oder der Anwendung einer falschen Rechenmethode. Nicht zu den Fehlern im Sinne des § 173a zählen auch die fehlerhafte Auswahl des Eintragungsfeldes, das falsche Anklicken einer Wahlmöglichkeit und Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt, wie etwa bei Abbruch der Internetverbindung (BFH-Urteil vom 27.04.2022 – IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803).

Demzufolge entschied der BFH, dass auch ein „Verklicken” beim Import steuerlicher Daten in das ELSTER-Portal kein Schreibfehler im Sinne des § 173a ist (BFH 18.07.2023 – IX R 17/22, BStBl II 2024, 90). Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen zunächst einen Datensatz im komprimierten Verfahren mit zusätzlicher Papiererklärung eingereicht, die zu einer antragsgemäßen Veranlagung führte. Später übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Jahr erneut eine Steuererklärung, nunmehr über das ELSTER-Portal. Dabei wurden jedoch versehentlich anstelle der richtigen Einkünfte die Daten des Vorjahres durch Anklicken des falschen Ordners auf dem Computer in das Formular eingespielt. Dies führte dazu, dass sie insgesamt höhere Einkünfte erklärten. Das Finanzamt änderte den Erstbescheid aufgrund der übermittelten Steuererklärung und setzte die Steuer entsprechend höher fest. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig. Den später gestellten Änderungsantrag wies das Finanzamt nach Ansicht des BFH zu Recht zurück.

Dazu führt der BFH aus, dass der Fehler der Steuerpflichtigen darin lag, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers angeklickt und damit unzutreffende – nicht das Streitjahr betreffende – Daten in das Portal „MEIN ELSTER” exportiert zu haben. Dieser Fehler entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungsformulars. In einem solchen Fall unterläuft dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt.

Mit der Unanwendbarkeit des § 173a AO scheidet eine Änderungsmöglichkeit komplett aus, da auch die altbekannten Änderungsnormen hier nicht eingreifen. Eine Korrektur nach § 173 AO scheidet aus, weil dem Finanzamt durch die Abgabe der Papiererklärung die richtigen Einkünfte bekannt gewesen sind. Bei der Änderung des Steuerbescheides irrte das Finanzamt lediglich über die richtige Zuordnung der neu erklärten Werte. Eine Änderung nach § 174 AO scheidet ebenso aus, da kein Widerstreit in der Steuerfestsetzung des Streitjahres und des Vorjahres besteht. So wurden nicht die Einkünfte des Vorjahres doppelt auch im Folgejahr erfasst, sondern lediglich im Folgejahr Einkünfte in einer unrichtigen Höhe fehlerhaft der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Schließlich konnte auch § 129 AO den Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Berichtigung aufgrund eines Übertragungsfehlers des Steuerpflichtigen, den das Finanzamt übernommen hat, scheidet mangels Offensichtlichkeit aus. Aus den übermittelten Erklärungsdaten war der Fehler nicht unmittelbar abzuleiten. Vielmehr hätte es eines Abgleichs mit der Steuererklärung des Vorjahres bedurft.

Dies verdeutlicht eindringlich, dass die hohe Fehleranfälligkeit digitaler Erklärungen aus Sicht des Gesetzgebers nicht gleichermaßen eine Korrekturbedürftigkeit materiell fehlerhafter Steuerbescheide nach sich zieht. Vielmehr ist die fehlerhafte Datenübermittlung, soweit sie im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegt, nur sehr begrenzt nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides wieder änderbar. Insoweit bedarf es bereits bei der Erstellung einer digitalen Steuererklärung erhöhter Aufmerksamkeit, um eine unrichtige Datenübermittlung zu vermeiden. Die von der Finanzverwaltung angebotene vorausgefüllte Steuererklärung vermindert zwar den Arbeitsaufwand des Steuerpflichtigen, erhöht jedoch zugleich die Gefahr der Falscherklärung durch unterlassene Änderung einer vorausgefüllten Eintragung.